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   OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05   

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https://dejure.org/2005,42524
OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05 (https://dejure.org/2005,42524)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.04.2005 - 1 Ss 15/05 (https://dejure.org/2005,42524)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. April 2005 - 1 Ss 15/05 (https://dejure.org/2005,42524)
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  • BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht gewährter Akteneinsicht -

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05
    Für die verschuldete gänzlich unterbliebene Erhebung von Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - bzw. der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung und Nachholung der Revisionsbegründung - kann nichts anderes gelten (siehe BGH NStZ 1985, 13; NStZ 1993, 245; BGH NStZ 1984, 418; vgl. auch Hilger NStZ 1983, 152 ff.).

    Das ist im Zusammenhang mit Verfahrensrügen, zu deren Begründung es der Akteneinsicht durch den Verteidiger bedarf, unter Umständen der Fall, wenn dem Verteidiger, der nicht an der tatrichterlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 82) oder wenn der Vorsitzende des Gerichts die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.1984, 3 StR 121/84, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 418).

  • BGH, 09.12.1992 - 5 StR 394/92

    Verstreichenlassen der Revisionsbegründungsfrist durch Verteidiger

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05
    Für die verschuldete gänzlich unterbliebene Erhebung von Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - bzw. der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung und Nachholung der Revisionsbegründung - kann nichts anderes gelten (siehe BGH NStZ 1985, 13; NStZ 1993, 245; BGH NStZ 1984, 418; vgl. auch Hilger NStZ 1983, 152 ff.).
  • BGH, 23.02.1981 - 3 StR 239/80

    Nachholung der formgerechten Begründung einer rechtzeitig erhobenen

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05
    Die Zurechnung des Verteidigerverschuldens ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, wenn der Verteidiger eine Verfahrensrüge unvollständig, nicht richtig oder nicht in genügender Form erhoben hat, wenn es also um die Nachholung der ordnungsgemäßen Begründung einer rechtzeitig erhobenen Verfahrensrüge geht (siehe nur BGH NStZ 1985, 13; BGH, Beschluss vom 23.02.1981, 3 StR 239/80, zitiert bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208).
  • BayObLG, 13.08.2003 - 5St RR 214/03
    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05
    Das ist im Zusammenhang mit Verfahrensrügen, zu deren Begründung es der Akteneinsicht durch den Verteidiger bedarf, unter Umständen der Fall, wenn dem Verteidiger, der nicht an der tatrichterlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 82) oder wenn der Vorsitzende des Gerichts die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.1984, 3 StR 121/84, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 418).
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